Der TOA hat eine außergerichtliche Einigung zum Ziel und dient der Verringerung der negativen Folgen einer Straftat. In § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG ist der TOA ausdrücklich als Erziehungsmaßregel aufgenommen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er eine mögliche Voraussetzung für ein Absehen von der Verfolgung dar.
An wen richtet sich das Projekt?
Oftmals berücksichtigt das gerichtliche Verfahren die Interessen der Beteiligten nicht vollumfänglich und es besteht nach Abschluss des Verfahrens eine weitere Unzufriedenheit. Dementgegen bietet der TOA alternativ eine intensivere Bearbeitung der Straftat und ihrer Folgen. Voraussetzungen sind die Tateinräumung bzw. ein klarer Sachverhalt, eine oder mehrere natürliche, geschädigte Personen und die Zustimmung der betroffenen Geschädigten und Beschuldigten (und ggf. deren Erziehungsberechtigten) sowie des Staatsanwalts und/oder des Richters zu einem Ausgleichsgespräch.
Wie erfolgt der TOA?
Im Mittelpunkt des TOA stehen die Bearbeitung der aktuellen Probleme (Verarbeitung der Tat und evtl. Abbau psychischer Tatfolgen) und die gemeinsame Suche nach einer Möglichkeit, den Konflikt durch eine Wiedergutmachung zu regeln. Seine besondere Qualität liegt darin, für die unterschiedlichen Interessen und Bedürfnisse von Beschuldigten und Geschädigten, sowohl auf psychischer als auch auf materieller Ebene, einen für beide Seiten tragbaren und als „fair“ empfundenen Ausgleich zu finden.
In intensiven Gesprächen wird den Betroffenen die Möglichkeit gegeben, Gefühle wie Wut, Ärger, Verletzung, Verzweiflung oder Empörung auszusprechen. Ängste können verdeutlicht und abgebaut werden.
Der oder die Beschuldigten werden direkt mit der Tat und den Folgen konfrontiert. Dabei greift der TOA auf wichtige erzieherische Komponenten zurück, bspw. Tataufarbeitung, Normverdeutlichung, Grenzziehung, Stärkung der Verantwortungsübernahme, Konsequenzen bei erneuter Straffälligkeit etc.
In Bereichen jugendlicher Auffälligkeit bietet der TOA die Möglichkeit, der besonderen Situation des oder der Geschädigten Rechnung zu tragen und den durch die Straftat entstandenen Konflikt zwischen Beschuldigten und Geschädigten angemessener und erfolgreicher zu bereinigen, als dies die traditionellen Sanktionen vermögen. Um bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten eine frühzeitige Stigmatisierung als Straftäter und eine damit verbundene Ausgrenzung sowie eine erneute Straffälligkeit zu verhindern, bietet sich eine Einstellung des Verfahrens nach erfolgreichem TOA an, wodurch u.a. aufwendige Strafverfahren, Hauptverhandlungen und zivilrechtliche Auseinandersetzungen vermieden werden können.
Die Berater nehmen eine neutrale bzw. allparteiliche Funktion ein, unterstützen und begleiten die Betroffenen und vermitteln zwischen den Parteien. Im Vorfeld finden getrennte Gespräche mit dem oder den Beschuldigten und Geschädigten über die Tat und deren Folgen statt.
Kommt ein Ausgleichsgespräch zustande, d. h. eine persönliche Begegnung zwischen dem oder den Geschädigten und Beschuldigten in Anwesenheit des Vermittlers, können die Konfliktparteien dabei die Tat, Tatumstände und -folgen aus der Sicht des jeweils Anderen kennen lernen und gemeinsam eine Lösung aushandeln. Das ist für beide Seiten eine Chance, Gefühle zu artikulieren, Ängste, Vorurteile und Schuldgefühle abzubauen und Verhalten zu erklären. Neben Schadenersatz- oder Schmerzensgeldleistungen spielen beim TOA immateriell-symbolische Formen des Schadensausgleichs eine Rolle. Das können eine Entschuldigung, ein gemeinsames Gespräch, gegenseitige Besuche oder gemeinsame Aktivitäten oder Geschenke sein.