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Können wir auf die freien Träger der Straffälligenhilfe in Thüringen verzichten?

Nein, die freien Träger der Straffälligenhilfe in Thüringen sind weitgehend unverzichtbar. Sie spielen eine zentrale Rolle bei der Betreuung, Resozialisierung und Unterstützung straffälliger Personen. 

Die Aufgaben, die sie übernehmen, sind oft spezialisierte und auf die individuellen Bedürfnisse der Straffälligen zugeschnittene Hilfen, die der Staat allein in dieser Form nicht abdecken könnte. Hier sind einige der Gründe, warum sie unverzichtbar sind:

  1. Individuelle Betreuung und Expertise: Freie Träger verfügen über Fachwissen und langjährige Erfahrung in der Betreuung von Straffälligen. Sie können individuell auf die besonderen Bedürfnisse von Straffälligen eingehen und maßgeschneiderte Rehabilitationsmaßnahmen anbieten.
  2. Ergänzung staatlicher Angebote: Während staatliche Institutionen oft auf die Bewältigung des Massenbetriebs ausgerichtet sind, können freie Träger flexiblere und oft innovativere Ansätze in der Resozialisierung verfolgen, die staatliche Angebote sinnvoll ergänzen.
  3. Netzwerkarbeit und Zusammenarbeit: Sie agieren oft in Netzwerken mit anderen sozialen Einrichtungen und Akteuren und können dadurch umfassendere Hilfe leisten. Sie arbeiten mit Gerichten, Bewährungshilfe, Familien und anderen sozialen Diensten zusammen, um eine ganzheitliche Betreuung zu gewährleisten.
  4. Vertrauensverhältnis: Freie Träger genießen häufig mehr Vertrauen bei den Betroffenen als staatliche Institutionen. Das ist wichtig, um eine langfristige positive Veränderung im Leben der Straffälligen zu bewirken.
  5. Präventionsarbeit: Viele freie Träger engagieren sich auch in der Präventionsarbeit, um Rückfälle zu verhindern, was letztlich die Gesellschaft als Ganzes entlastet.

Insgesamt tragen die freien Träger der Straffälligenhilfe wesentlich zur Resozialisierung bei und helfen dabei, Straffällige wieder in die Gesellschaft einzugliedern, was sowohl für die Betroffenen als auch für die öffentliche Sicherheit von großem Nutzen ist.

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